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OLG Naumburg, 21.03.2013 - 8 UF 4/13 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 1598a BGB, § 1600b Abs 1 BGB, § 177 Abs 2 FamFG
Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Verwertung eines nach Ersetzung der Einwilligung des Kindes in eine genetische Untersuchung eingeholten Gutachtens - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Aschersleben, 04.12.2012 - 4 F 335/12
- OLG Naumburg, 21.03.2013 - 8 UF 4/13
- OLG Naumburg, 26.03.2013 - 8 UF 4/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05
Vaterschaftsfeststellung
Auszug aus OLG Naumburg, 21.03.2013 - 8 UF 4/13
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 13. Februar 2007 entschieden hatte, aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 des Grundgesetzes ergebe sich nicht allein das Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung eines ihm rechtlich zugeordneten Kindes, sondern auch ein Anspruch des Mannes auf Verwirklichung seines Rechts, so dass der Gesetzgeber dem Mann - unabhängig von den Voraussetzungen eines Vaterschaftsanfechtungsantrags und der Darlegungs- und Feststellungslast in einem derartigen Verfahren (§§ 1600 ff. BGB) - einen Verfahrensweg eröffnen müsse, mit dem er sein Recht auf Kenntniserlangung durchsetzen könne (BVerfG, FamRZ 2007, 441 ff.), und der Gesetzgeber diesen Vorgaben mit dem Gesetz zur Klärung der Vaterschaft vom 26. März 2008 Folge geleistet hatte, mit dem die am 01. April 2008 in Kraft getretene Bestimmung zu § 1598a BGB in das vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingefügt wurde (BGBl. 2008 I, S. 441 ff.), forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf der Grundlage der neu geschaffenen Bestimmung zu § 1598a BGB mit Schreiben vom 12. August 2009 auf, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden (§ 1598a Abs. 1 Nr. 1 BGB). - BGH, 14.02.1990 - XII ZR 12/89
Kenntnis von den die Ehelichkeit eines Kindes in Frage stellenden Umständen
Auszug aus OLG Naumburg, 21.03.2013 - 8 UF 4/13
Letzteres hat zur Folge, dass das Gericht für das Anfechtungsbegehren günstige Tatsachen, die von Amts wegen ermittelt wurden, nicht berücksichtigen darf, wenn sie zu dem in sich widerspruchsfreien Tatsachenvortrag des Anfechtenden in Widerspruch stehen (sog. eingeschränkter Amtsermittlungsgrundsatz; NK-BGB/Gutzeit, Vor §§ 1591 - 1600d, Rn 36 unter Bezugnahme auf BGH, FamRZ 1990, 507, 508 m.w.N.).